Gesetze › GewO › Titel I Allgemeine Bestimmungen § 3 GewO Betrieb verschiedener Gewerbe Der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten ist gestattet. Eine Beschränkung der Handwerker auf den Verkauf der selbstverfertigten Waren findet nicht statt. Gewerbeordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 2 § 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung