Gesetze › GewO › Titel II Stehendes Gewerbe› II. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung› B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen § 37 GewO (weggefallen) Gewerbeordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 36a Öffentliche Bestellung von Sachverständigen mit Qualifikationen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum § 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe