Gesetze › GewO › Titel II Stehendes Gewerbe› III. Umfang, Ausübung und Verlust der Gewerbebefugnisse § 45 GewO Stellvertreter Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen. Gewerbeordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle §§ 42a bis 44a § 46 Fortführung des Gewerbes