AdvoCite

§ 45 GewO

Stellvertreter

Die Befugnisse zum stehenden Gewerbebetrieb können durch Stellvertreter ausgeübt werden; diese müssen jedoch den für das in Rede stehende Gewerbe insbesondere vorgeschriebenen Erfordernissen genügen.

Gewerbeordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved