Gesetze › GewO › Titel I Allgemeine Bestimmungen § 5 GewO Zulassungsbeschränkungen In den Beschränkungen des Betriebs einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll-, Steuer- und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegenwärtige Gesetz nichts geändert. Gewerbeordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 4 Grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung, Niederlassung § 6 Anwendungsbereich