Gesetze › GewO › Titel III Reisegewerbe § 60 GewO Beschäftigte Personen Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Gewerbeordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 59 Untersagung reisegewerbekartenfreier Tätigkeiten § 60a Veranstaltung von Spielen