Gesetze › GewO › Titel IV Messen, Ausstellungen, Märkte § 66 GewO Großmarkt Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. Gewerbeordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 65 Ausstellung § 67 Wochenmarkt