Gesetze › GewO › Titel IV Messen, Ausstellungen, Märkte § 71a GewO Öffentliche Sicherheit oder Ordnung Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschriften zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne der §§ 64 bis 68 zu erlassen. Gewerbeordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 71 Vergütung § 71b Anwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung im Messe-, Ausstellungs- und Marktgewerbe