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§ 13 GewStDV

Einnehmer einer staatlichen Lotterie

Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird.

Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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