Gesetze › GewStDV › - Zu § 3 des Gesetzes § 13 GewStDV Einnehmer einer staatlichen Lotterie Die Tätigkeit der Einnehmer einer staatlichen Lotterie unterliegt auch dann nicht der Gewerbesteuer, wenn sie im Rahmen eines Gewerbebetriebs ausgeübt wird. Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 12a Kleinere Versicherungsvereine § 14