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§ 18 GewStG

Entstehung der Steuer

Die Gewerbesteuer entsteht, soweit es sich nicht um Vorauszahlungen (§ 21) handelt, mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird.

Gewerbesteuergesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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