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§ 12 GFABPrV

Bewerten der Prüfungsleistungen

(1)

Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2)

Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten:

  1. 1.

    die schriftliche Prüfungsaufgabe nach § 9,

  2. 2.

    die schriftliche Abschlussarbeit nach § 10 Absatz 3 sowie

  3. 3.

    die Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch nach § 10 Absatz 4.

Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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