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§ 14 GFABPrV

Ausbildereignung

Mit dem Bestehen der Prüfung wird die Ausbildereignung im Sinne des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes erworben. Im Falle des Satzes 1 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.

Arbeits- und Berufsförderungsfortbildungsprüfungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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