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§ 6 GFG

Stellung des Stipendiaten zur Hochschule

Der Stipendiat muß Student an einer im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelegenen Hochschule sein. Er kann seinen für die Promotion zu erbringenden wissenschaftlichen Beitrag auch im Ausland leisten.

Graduiertenförderungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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