AdvoCite

§ 5 GfwtDBwVDV

Erholungsurlaub

Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 27) gewährt werden.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved