Gesetze › GG › X a. Verteidigungsfall Art. 115b GG Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 115a Art. 115c