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Art. 118a GG

Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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