Gesetze › GG › V. Der Bundespräsident Art. 57 GG Die Befugnisse des Bundespräsidenten werden im Falle seiner Verhinderung oder bei vorzeitiger Erledigung des Amtes durch den Präsidenten des Bundesrates wahrgenommen. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 56 Art. 58