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Art. 60 GG

(1)

Der Bundespräsident ernennt und entläßt die Bundesrichter, die Bundesbeamten, die Offiziere und Unteroffiziere, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2)

Er übt im Einzelfalle für den Bund das Begnadigungsrecht aus.

(3)

Er kann diese Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(4)

Die Absätze 2 bis 4 des Artikels 46 finden auf den Bundespräsidenten entsprechende Anwendung.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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