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§ 20 GGArt29Abs6G

Inhalt des Zulassungsantrags

Im Antrag ist anzugeben

  1. 1.

    der Raum, für den eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werden soll, und

  2. 2.

    die für den Raum begehrte Landeszugehörigkeit.

Weitere Zusätze in Überschrift und Wortlaut des Zulassungsantrages sind nicht statthaft; sie sind bei der Veröffentlichung des Antrags nach § 25 wegzulassen.

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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