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§ 32 GGArt29Abs6G

Tätigkeit der Eintragungsausschüsse

(1)

Die Eintragungsausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung.

(2)

Die Eintragungsausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3)

Über die Sitzung der Eintragungsausschüsse wird eine Niederschrift angefertigt.

Gesetz über das Verfahren bei Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung nach Artikel 29 Abs. 6 des Grundgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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