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§ 1 GGArt45cG

Zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden nach Artikel 17 des Grundgesetzes haben die Bundesregierung und die Behörden des Bundes dem Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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