AdvoCite

§ 31a GGVSEB

Pflichten des Triebfahrzeugführers im Eisenbahnverkehr

Der Triebfahrzeugführer im Eisenbahnverkehr muss nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt die schriftlichen Weisungen zu den bei einem Unfall oder Zwischenfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved