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§ 6 GGVSEB

Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist zuständige Behörde für

  1. 1.

    den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE/OTIF;

  2. 2.

    Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN;

  3. 3.

    die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.4.1 ADN;

  4. 4.

    die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID

    1. a)

      im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und

    2. b)

      im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;

  5. 5.

    die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt;

  6. 6.

    den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN;

  7. 7.

    den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN;

  8. 8.

    die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN und

  9. 9.

    die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1.8.6.2.4.1 ADR/RID.

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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