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§ 1 GiMedAusbV

Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Gestalters für immersive Medien und der Gestalterin für immersive Medien wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

Gestalter-immersive-Medien-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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