Gesetze › GiMedAusbV › Abschnitt 2 Zwischenprüfung § 7 GiMedAusbV Zeitpunkt (1) Die Zwischenprüfung soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden.(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. Gestalter-immersive-Medien-Ausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Ausbildungsplan § 8 Inhalt