Gesetze › GKG › Abschnitt 3 Vorschuss und Vorauszahlung § 10 GKG Grundsatz für die Abhängigmachung In weiterem Umfang als die Prozessordnungen und dieses Gesetz es gestatten, darf die Tätigkeit der Gerichte von der Sicherstellung oder Zahlung der Kosten nicht abhängig gemacht werden. Gerichtskostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 9 Fälligkeit der Gebühren in sonstigen Fällen, Fälligkeit der Auslagen § 11 Verfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz