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§ 13a GKG

Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz

(1)

Über den Antrag auf Inanspruchnahme eines Instruments des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren entschieden werden.

(2)

Absatz 1 gilt entsprechend für den Antrag auf Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten oder eines Sanierungsmoderators.

Gerichtskostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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