Gesetze › GKG › Abschnitt 5 Kostenhaftung § 27 GKG Bußgeldsachen Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, schuldet die entstandenen Kosten. Gerichtskostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 26a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz § 28 Auslagen in weiteren Fällen