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§ 29 GKG

Weitere Fälle der Kostenhaftung

Die Kosten schuldet ferner,

  1. 1.

    wem durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind;

  2. 2.

    wer sie durch eine vor Gericht abgegebene oder dem Gericht mitgeteilte Erklärung oder in einem vor Gericht abgeschlossenen oder dem Gericht mitgeteilten Vergleich übernommen hat; dies gilt auch, wenn bei einem Vergleich ohne Bestimmung über die Kosten diese als von beiden Teilen je zur Hälfte übernommen anzusehen sind;

  3. 3.

    wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet und

  4. 4.

    der Vollstreckungsschuldner für die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung.

Gerichtskostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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