Gesetze › GKG › Abschnitt 7 Wertvorschriften› Unterabschnitt 1 Allgemeine Wertvorschriften § 40 GKG Zeitpunkt der Wertberechnung Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet. Gerichtskostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 39 Grundsatz § 41 Miet-, Pacht- und ähnliche Nutzungsverhältnisse