Gesetze › GKG › Abschnitt 7 Wertvorschriften› Unterabschnitt 2 Besondere Wertvorschriften § 57 GKG Zwangsliquidation einer Bahneinheit Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit. Gerichtskostengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 56 Zwangsversteigerung von Schiffen, Schiffsbauwerken, Luftfahrzeugen und grundstücksgleichen Rechten § 58 Insolvenzverfahren