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Art. 13 GKV-SolG

Ausgabenbegrenzung bei Strukturverträgen

In Verträgen nach § 73a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ist das Vergütungsvolumen als Bestandteil der Gesamtvergütung (§ 85 Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) für das Jahr 1999 nach Artikel 14 dieses Gesetzes begrenzt. Satz 1 gilt nicht für Verträge, die vor dem 30. November 1998 geschlossen worden sind.

GKV-Solidaritätsstärkungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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