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§ 1 GlashütteV

Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“

Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.

Glashütteverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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