§ 1 GlashütteV
Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“
Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.
Glashütteverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle