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§ 4 GlashütteV
Herstellungsstufen
(1)
Wesentliche Herstellungsstufen im Sinne von § 5 Nummer 2 sind:
- 1.
die Herstellung des Uhrwerks,
- 2.
die Einschalung des Uhrwerks und
- 3.
die Endkontrolle der Uhr.
(2)
Die Herstellung des Uhrwerks besteht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsstufen:
- 1.
der Fertigung oder Veredlung von Teilen des Uhrwerks,
- 2.
der Montage von Teilen des Uhrwerks,
- 3.
dem Ingangsetzen,
- 4.
der Reglage,
- 5.
der Montage des Ziffernblatts,
- 6.
dem Setzen der Zeiger,
- 7.
der Schlusskontrolle des Uhrwerks und
- 8.
der Chronometerzertifizierung, soweit diese im Herkunftsgebiet durchgeführt wird.