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§ 4 GlasVAusbV
Ausbildungsberufsbild
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
Umweltschutz,
- 5.
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 6.
Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von Informationen, Arbeiten im Team,
- 7.
Anfertigen und Anwenden von technischen Unterlagen, Durchführen von Messungen,
- 8.
Einrichten und Sichern von Arbeitsplätzen,
- 9.
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und technischen Einrichtungen,
- 10.
Bearbeiten von Glas, Glaserzeugnissen und glasähnlichen Stoffen sowie sonstigen Werkstoffen,
- 11.
Herstellen von Klebeverbindungen,
- 12.
Anwenden von Grundlagen der gestalterischen Glasbearbeitung,
- 13.
Herstellen und Instandsetzen von Glasgestaltungen,
- 14.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, Kundenorientierung.
Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrichtungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
in der Fachrichtung Kanten- und Flächenveredelung:
- a)
Durchführen von Vorreiß-, Feinschliff- und Polierarbeiten,
- b)
Gestalten von Dekoren durch verschiedene Schliffarten,
- c)
Durchführen von Formveränderungs- und Ausbrucharbeiten,
- d)
Herstellen von Säuremattierungen,
- e)
Herstellen von Strahlmattierungen,
- f)
Herstellen von Beschichtungen,
- g)
Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,
- h)
Herstellen von Glaskonstruktionen,
- i)
Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,
- k)
Elektrotechnik;
- a)
- 2.
in der Fachrichtung Schliff und Gravur:
- a)
Durchführen von vorbereitenden Arbeiten,
- b)
Durchführen von abtragenden Arbeiten und Oberflächenbehandlungen,
- c)
Ausführen von Formveränderungen und Ausbrucharbeiten,
- d)
Gravieren oder Schleifen;
- a)
- 3.
in der Fachrichtung Glasmalerei und Kunstverglasung:
- a)
Herstellen von Kunstverglasungen,
- b)
Anfertigen von Glasmalereien,
- c)
Verformen und Verschmelzen von Glas, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,
- d)
Ausführen von Glasätzungen,
- e)
Montieren von Glas, Glaserzeugnissen, Glasgestaltungen, glasähnlichen Stoffen und sonstigen Werkstoffen,
- f)
Schützen von Glasgestaltungen,
- g)
Restaurieren von Glasgestaltungen.
- a)