§ 1 GlAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf Glaser/Glaserin wird für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 72, Glaser, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.
Verordnung über die Berufsausbildung zum Glaser/zur Glaserin · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle