Gesetze › GleiBStiftG § 2 GleiBStiftG Stiftungszweck Stiftungszweck ist die Stärkung und Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in Deutschland. Gesetz zur Errichtung der Bundesstiftung Gleichstellung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 1 Errichtung und Sitz § 3 Erfüllung des Stiftungszwecks