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Art. 12 GleichberG 2

Übergangsregelung

Für die Artikel 7 und 8 gilt folgende Übergangsregelung:

  1. 1.

    In Fällen, in denen der Arbeitgeber vor dem 1. September 1994 gegen das Benachteiligungsverbot des § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verstoßen hat, ist § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes nicht anzuwenden.

  2. 2.

    Bei der Berechnung der in § 611a Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist bleiben Zeiten vor dem 1. September 1994 außer Betracht.

Zweites Gleichberechtigungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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