§ 1 GMAusbV
Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf des Gießereimechanikers und der Gießereimechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
Gießereimechanikerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle