§ 6 GMAusbV
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
(1) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.
(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
Gießereimechanikerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle