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Anlage GMAusbV

(zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin

(Fundstelle: BGBl. I 2015, 1138 - 1146)

Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
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1Herstellen von Bauteilen und Baugruppen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1)a)Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen einschließlich der Werkzeuge sicherstellenb)Werkzeuge und Spannzeuge auswählen und Werkstücke ausrichten und spannenc)Werkstücke durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren sowie durch Trennen und Umformen herstellend)Bauteile durch Urformen herstellene)Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen16
2Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von gießereitechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktionsfähigkeit prüfen und Instandsetzen und Instandsetzung veranlassenb)Systeme nach Wartungs- und Inspektionslisten, insbesondere unter Berücksichtigung der Prüfwerte, der Betriebs- und Hilfsstoffe sowie der Wartungshäufigkeit, warten und Wartung veranlassen4
c)Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergießeinrichtungen ausbessernd)Systeme inspizieren und Verschleißteile im Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung austauschen und Austausch veranlassen6
3Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Formgrundstoffe, Formstoffbindemittel, Formstoffzusatzstoffe und Formstoffüberzugsstoffe beurteilenb)Formstoffe für Formen und Kerne hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Zusammensetzungen, ihres wirtschaftlichen Einsatzes sowie des Arbeits- und Umweltschutzes beurteilenc)Formstoffe manuell aufbereiten4
d)Eigenschaften der Formstoffe und Formstoffüberzüge nutzene)Möglichkeiten der Beeinflussung von Formstoffeigenschaften nutzen6
4Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 4 Absatz 2 Nummer 4)a)Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge auswählen, deren Betriebssicherheit beurteilen und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften anwenden oder deren Einsatz veranlassenb)Schutzgitter und Absperrungen sowie Montage- und Transporthilfen auf- und abbauenc)handbediente Hebezeuge, insbesondere Seil- und Kettenzüge, handhabend)Transportgut vorbereiten und für Transport sicherne)Transport mit Flurförderzeugen durchführenf)Transportgut absetzen, lagern und sichern2
5Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Produktionsablauf überwachenb)Stofffluss bei der Erzeugung von Produkten verfolgen und Daten erfassen, abrufen und zur Verarbeitung eingebenc)Störungen feststellen, Ursachen im Produktionsablauf und Materialfluss eingrenzen und Maßnahmen zur Beseitigung der Störungsursachen einleiten8
6Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Formverfahren nach technischen und wirtschaftlichen Aspekten unterscheidenb)Werkzeuge, Hilfs- und Arbeitsmittel zum Herstellen, Ausbessern und Zurichten von Formen und Kernen auswählen und bereitstellenc)Form unter Einsatz eines Handmodells herstellen und zum Gießen vorbereiten10
d)Ergebnisse von Simulationstechniken berücksichtigene)Herstellungsprozesse und Ergebnisse von Rapid Prototyping berücksichtigen4
7Entformen und Nachbehandeln von Gussstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Gussstücke entformen und entkernenb)Gussstücke sichtprüfen und beurteilen3
c)Kreislaufmaterial von Hand, mit Vorrichtungen und Maschinen abtrennend)Gussstücke von Hand, mit Vorrichtungen und Maschinen putzene)Oberflächenfehler erkennen und Ursachen feststellenf)Oberflächen behandeln8
8Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Eigenschaften von Werkstoffen und Veränderungen der Werkstoffe beurteilen und Werkstoffe nach ihrer Verwendung auswählen und handhabenb)Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach zuordnen, einsetzen und entsorgen4
c)Eisengusswerkstoffe und Nichteisenmetallgusswerkstoffe hinsichtlich ihrer Herstellung und Verarbeitung unterscheidend)Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei Eisengusswerkstoffen und Nichteisenmetallgusswerkstoffen beurteilene)chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, beurteilenf)Säuren, Laugen, Emulsionen, Salze und deren Lösungen unter Beachtung des Arbeits- und Umweltschutzes einsetzeng)gas-, dampf- und staubförmige Emissionen feststellen, ihre Wirkung beurteilen und Maßnahmen zur Reduzierung einleiten6
9Schmelzen und Warmhalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warmhalten von Eisengusslegierungen und Nichteisenmetallgusslegierungen hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheidenb)die für das Schmelzen, Warmhalten, Transportieren und Umfüllen von Werkstoffen erforderlichen Schutzmaßnahmen durchführenc)Einsatz- und Hilfsstoffe lagern und transportierend)Feuerfeststoffe und Zustellung sichtprüfene)Einsatzstoffe gattieren und schmelzenf)Qualität der Schmelze prüfeng)Schmelze abkrammen, umfüllen und warmhalten8
10Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Gießgefäße und Fördereinrichtungen für schmelzflüssige Massen unterscheiden und auswählenb)Schutzmaßnahmen für Transport- und Gießvorgang durchführenc)Gießverfahren unterscheiden und auswählen und Gießvorgang durchführen und überwachen12
11Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)einschlägige Sicherheitsvorschriften über das Arbeiten an steuerungstechnischen Anlagen beachtenb)steuerungstechnische Unterlagen, insbesondere Schalt- und Funktionspläne, auswertenc)pneumatische Steuerungstechnik anwenden8
d)Steuerungs- und Regeltechnik in Produktionsanlagen unterscheiden3
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
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1Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Einsatz von Formen und Kernen auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstellenb)Formstoffe aufbereiten und regenerierenc)Formstoffüberzüge aufbereiten und einsetzen6
2Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Formen und Kerne herstellen, entsprechend ihrer Kennzeichnung einsetzen und zum Gießen vorbereitenb)verlorene Modelle einformen und Formen zum Gießen vorbereitenc)Anschnitt-, Einguss-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations- und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung und Erstarrung auswählen und anlegend)Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Kennzeichnung planen und verwenden10
3Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereitenb)Gießverfahren auswählenc)Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren5
4Entformen und Nachbehandeln von Gussstücken (§ 4 Absatz 2 Nummer 7)a)Abkühlzeit bestimmenb)Verfahren zum Entformen und Entkernen auswählenc)Vorrichtungen und Maschinen zum Trennen vom Kreislaufmaterial auswählen5
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
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1Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)prozessbezogene Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Einsatz von Formen dosieren und für den Fertigungsprozess bereitstellenb)Formstoffe maschinell aufbereiten4
2Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Formen maschinell herstellen, Kerne entsprechend ihrer Kennzeichnung einsetzen und Formen zum Gießen vorbereitenb)Anschnitt-, Einguss-, Speiser-, Kühlungs-, Isolations- und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung und Erstarrung auswählen und anlegen5
3Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Modelleinrichtungen entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Kennzeichnung einplanen und rüstenb)Formanlagen einrichten und anfahren und Funktionen programmgestützt steuern und überprüfenc)Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen5
4Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereitenb)Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren5
5Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Messanordnungen produktionsabhängiger physikalischer Größen auswählen und anwendenb)Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und beurteilenc)Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwendend)elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauene)mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfenf)Zylinder und Ventile einbaueng)Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfenh)Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden und einsetzen7
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
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1Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)prozessbezogene Hilfsstoffe für den Einsatz von Dauerformen auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstellenb)Dauerformen entsprechend ihrer Kennzeichnung rüsten, zum Gießen vorbereiten und Kerne nach ihrer Kennzeichnung einlegenc)Anlagen einrichten und anfahren und Funktionen programmgestützt steuern und überprüfend)Maßnahmen zur Regulierung des Wärmehaushalts durchführene)Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen10
2Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Schmelze zum Gießen vorbereitenb)Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren6
3Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Messanordnungen produktionsabhängiger physikalischer Größen auswählen und anwendenb)Messwerte unter Beachtung der Messbereiche und Fehlermöglichkeiten ablesen und beurteilenc)Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwendend)elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauene)mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfenf)Zylinder und Ventile einbaueng)Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfenh)Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden und einsetzen10
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
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1Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)prozessbezogene Hilfsstoffe für die Wachsmodellerstellung und den Traubenaufbau auswählen sowie Einsatzstoffe für den Aufbau von Keramikschalen auswählen und für den Fertigungsprozess bereitstellenb)Wachsmodelle entsprechend ihrem Aufbau und ihrer Kennzeichnung planen, herstellen und verwendenc)Anschnitt-, Einguss-, Speiser- und Entlüftungssysteme unter Berücksichtigung von Strömung und Erstarrung auswählen und anlegend)Wachstrauben aufbauen, Keramikformen herstellen, sowie Formen zum Gießen vorbereiten10
2Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Anlagen einrichten und anfahren und Funktionen überprüfenb)Fehler an mechanischen, hydraulischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen5
3Gießen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10)a)Schmelze transportieren und zum Gießen vorbereitenb)Gießvorgang steuern, regeln, beurteilen und optimieren6
4Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwendenb)elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauenc)mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfend)Zylinder und Ventile einbauene)Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfen5
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
1234
1Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von gießereitechnischen Systemen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2)a)Schmelzaggregate, Transportgefäße und Vergießeinrichtungen mit Feuerfeststoffen zustellenb)Fehler an mechanischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen6
2Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Absatz 2 Nummer 8)a)Einfluss von Begleit- und Legierungselementen bei Eisengusswerkstoffen und Nichteisenmetallgusswerkstoffen steuern und optimierenb)chemische Prozesse in den Produktionsverfahren, insbesondere Oxidations- und Reduktionsvorgänge, steuern und optimieren7
3Schmelzen und Warmhalten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9)a)Verfahren und Anlagen zum Schmelzen und Warmhalten von Eisengusslegierungen und Nichteisenmetallgusslegierungen anwendenb)Feuerfeststoffe und Zustellung prüfen und beurteilenc)Einsatzstoffe beurteilen und auswählend)Schmelzanlagen einrichten und anfahren und Funktionen überprüfene)Schmelze transportierenf)Schmelzebehandlung und Schmelzereinigung durchführen und Korrekturen der Schmelze einleiten8
4Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Regeleinrichtungen unterscheidenb)Anlagen zum Überwachen, Steuern und Regeln der Schmelzprozesse handhabenc)Messreihen und Kennlinien darstellen und auswerten5
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
1234
1Handhaben von Formstoffen für Formen und Kerne (§ 4 Absatz 2 Nummer 3)a)Form- und Hilfsstoffe zur Herstellung und für den Einsatz von Kernen dosieren und für den Fertigungsprozess bereitstellenb)Formstoffe aufbereitenc)Formstoffüberzüge aufbereiten5
2Anwenden von Formverfahren (§ 4 Absatz 2 Nummer 6)a)Verfahren zur Kernherstellung auswählenb)Kernkästen hinsichtlich der Fertigungsverfahren und der Kennzeichnung auslegenc)Teilung, Aufbau, Einschussöffnung und Entlüftungsdüsen unter Berücksichtigung der Kernkontur und der Strömung auswählen und anlegend)Kernarmierungen, Kühleisen und Kernentlüftungsverfahren einsetzene)Kernnachbehandlung durchführen und Mindestlagerzeit berücksichtigenf)Kernmontageverfahren auswählen und anwendeng)Formstoffüberzüge auswählen und einsetzenh)Trocknungsverfahren auswählen und einsetzen8
3Bedienen und Überwachen von gießereitechnischen Produktionsanlagen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)a)Kernkästen rüsten und zur Produktion vorbereitenb)Kernschießmaschinen einrichten und anfahren und Funktionen programmgestützt steuern und prüfenc)Parameter zum Füllen, Entlüften und Aushärten festlegen und überwachend)Reinigungs- und Trennmittelzyklen festlegen und einhaltene)Fehler an mechanischen, hydraulischen, pneumatischen und elektrischen Baugruppen eingrenzen6
4Anwenden von Steuerungs- und Regeltechnik (§ 4 Absatz 2 Nummer 11)a)Schalt- und Funktionspläne von Systemen anwendenb)elektrotechnische und fluidische Komponenten aufbauenc)mit Kleinspannung betriebene Komponenten installieren und prüfend)Zylinder und Ventile einbauene)Rohr- und Schlauchleitungen verlegen, verbinden und auf Dichtheit prüfenf)Manipulatoren und Roboter hinsichtlich ihres Einsatzes unterscheiden und einsetzen7
Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesZu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Richtwerte in Wochen im
1. bis 18. Monat19. bis 42. Monat
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1Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1)a)Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklärenb)gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennenc)Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d)wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennene)wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 3 Nummer 2)a)Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes erläuternb)Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklärenc)Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennend)Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschreibenwährend der gesamten Ausbildung
3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3)a)Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung der Gefährdung ergreifenb)berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwendenc)Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleitend)Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden sowie Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz (§ 4 Absatz 3 Nummer 4)Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a)mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklärenb)für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwendenc)Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzend)Abfälle vermeiden und Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation (§ 4 Absatz 3 Nummer 5)a)Informationsquellen auswählen und Informationen beschaffen und bewertenb)technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigenc)Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwendend)technische Systeme oder Produkte übergeben und erläutern und Abnahmeprotokolle erstellen5
e)Diagramme, insbesondere Zustandsdiagramme für Zweistoffsysteme, auswertenf)Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archiviereng)Gespräche mit Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen aus vor- und nachgelagerten Bereichen, mit Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen
h)Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen und englische Fachbegriffe in der Kommunikation anwendeni)Informationen auch aus englischsprachigen technischen Unterlagen und Dateien entnehmen und verwendenj)Teambesprechungen organisieren und moderieren und Ergebnisse dokumentieren und präsentierenk)Konflikte erkennen und zu Konfliktlösungen beitragen7
6Planen und Organisieren der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 6)a)Arbeitsabläufe unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher, betrieblicher und terminlicher Vorgaben auch im Team planen und organisierenb)Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorgaben einrichtenc)Werkzeuge und Materialien auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellend)Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Terminverfolgung anwenden5
e)betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewertenf)Lösungsvarianten prüfen, darstellen und ihre Wirtschaftlichkeit vergleicheng)im eigenen Arbeitsbereich zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen beitragenh)eigene Qualifikationsdefizite feststellen und Qualifizierungsmöglichkeiten nutzeni)Lerntechniken anwendenj)Prozesse, Arbeitsergebnisse, Leistungen und Verbrauch kontrollieren, beurteilen und dokumentierenk)Aufgaben im Team planen und durchführen10
7Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 3 Nummer 7)a)Arbeitsmittel auf Verschleiß und Beschädigung prüfen und Maßnahmen einleitenb)Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwenden, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen und Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwendenc)betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eigenen Arbeitsbereich anwenden5
d)Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch suchen und beseitigene)Arbeitsergebnisse und Prozesse bewerten sowie zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im Betriebsablauf beitragenf)prozessbegleitende Prüfverfahren für Werk- und Hilfsstoffe auswählen, durchführen und Ergebnisse beurteilen sowie Maßnahmen einleiteng)Gussfehler erkennen und hinsichtlich ihrer Ursachen beurteilen und zu ihrer Vermeidung beitragenh)Störungen feststellen, Maßnahmen veranlassen und Auswirkungen auf vor- und nachgelagerte Bereiche beachten12

Gießereimechanikerausbildungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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