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§ 1 GmbHG

Zweck; Gründerzahl

Gesellschaften mit beschränkter Haftung können nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck durch eine oder mehrere Personen errichtet werden.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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