Gesetze › GmbHG › Abschnitt 3 Vertretung und Geschäftsführung § 44 GmbHG Stellvertreter von Geschäftsführern Die für die Geschäftsführer gegebenen Vorschriften gelten auch für Stellvertreter von Geschäftsführern. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 43a Kreditgewährung aus Gesellschaftsvermögen § 45 Rechte der Gesellschafter