Gesetze › GmbHG › Abschnitt 4 Abänderungen des Gesellschaftsvertrags § 57a GmbHG Ablehnung der Eintragung Für die Ablehnung der Eintragung durch das Gericht findet § 9c Abs. 1 entsprechende Anwendung. Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 57 Anmeldung der Erhöhung § 57b