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§ 57g GmbHG

Vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses

Die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags über die vorherige Bekanntgabe des Jahresabschlusses an die Gesellschafter sind in den Fällen des § 57f entsprechend anzuwenden.

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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