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Art. 3 GnO

Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen

Ich ermächtige die Bundesminister, denen ich die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertragen habe, ihre Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf nachgeordnete Stellen zu übertragen.

Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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