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§ 16 GntDAIVAPrV

Bewertung von Prüfungen und Prüfungsteilen

(1)

Prüfungen und Prüfungsteile werden mit Rangpunkten und Noten bewertet.

(2)

Dem prozentualen Anteil der Punktwerte werden die Rangpunkte und Noten wie folgt zugeordnet:

Prozentualer Anteil der Punktwerte an der erreichbaren GesamtpunktzahlRang- punkteNote
93,70 bis 100,0015sehr gut
87,50 bis 93,6914
83,40 bis 87,4913gut
79,20 bis 83,3912
75,00 bis 79,1911
70,90 bis 74,9910befriedigend
66,70 bis 70,899
62,50 bis 66,698
58,40 bis 62,497ausreichend
54,20 bis 58,396
50,00 bis 54,195
41,70 bis 49,994nicht ausreichend
33,40 bis 41,693
25,00 bis 33,392
12,50 bis 24,991
0,00 bis 12,490
(3)

Rangpunkte und Durchschnittsrangpunktzahlen werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet. Werden Prüfungen von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.

(4)

Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, errechnet sich die Note der Modulprüfung als arithmetisches Mittel der Rangpunktzahlen für die Prüfungsteile.

(5)

Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet ist.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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