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§ 28 GntDLSVVDV

Laufbahnprüfung

(1)

Die Laufbahnprüfung besteht aus den folgenden Prüfungsleistungen:

  1. 1.

    den Leistungsnachweisen,

  2. 2.

    den Praktikumsbewertungen,

  3. 3.

    der Zwischenprüfung und

  4. 4.

    der Abschlussprüfung.

(2)

Prüfungsleistungen können aus mehreren Teilen bestehen.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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