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§ 5 GntDSVVDV

Erholungsurlaub

Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt

  1. 1.

    während der Fachstudien der Fachbereich Sozialversicherung und

  2. 2.

    während der Praktika die Einstellungsbehörde in Abstimmung mit dem Fachbereich Sozialversicherung.

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes in der Sozialversicherung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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