§ 3 GntZollDVDV
Bachelorgrad
Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Bachelor of Laws (LL.B.)“ verliehen.
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle