AdvoCite
§ 31 GntZollDVDV
Wahlpflichtpraktikum
(1)
Das Wahlpflichtpraktikum besteht aus Praxisstudien.
(2)
Werden die Praxisstudien bei einer Ausbildungsbehörde nach § 5 Nummer 2 durchgeführt, so gilt
- 1.
im Falle einer inländischen Behörde, dass die Studierenden von den Einstellungsbehörden an diese abgeordnet werden, und
- 2.
im Übrigen, dass die Studierenden von den Einstellungsbehörden der Behörde oder Einrichtung zugewiesen werden.